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Stichwort English Beschreibung
Betriebs- und Verwaltungskosten (Wohnungseigentum) operating and administration expenses (freehold flat) Jeder Wohnungseigentümer ist gemäß § 16 Abs. 2 WEG ver­pflichtet, sich an den Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie an den Kosten der Instandhaltung und -setzung, der sons­tigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums im Verhältnis des für ihn einge­tragenen Miteigentumsanteils zu beteiligen.

Abweichend von dieser Kostenverteilung können die Wohnungs­eigentümer jedoch mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen, dass die Betriebskosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums im Sinne des § 556 Abs. 1 BGB und die Kosten der Verwaltung
  • nach Verbrauch oder nach Verursachung erfasst
  • und nach
  • diesem oder einem anderen Maßstab
verteilt werden. Voraussetzung ist, dass die abweichend be­schlos­sene Verteilung ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.

Was unter Betriebskosten im Sinne dieser Vorschrift zu verste­hen ist, ergibt sich aus den Vorschriften der Betriebskostenver­ord­nung. Von diesen gesetzlichen Bestimmungen können die Wohnungseigentümer auch durch eine Vereinbarung nicht ab­weichen (§ 16 Abs. 5 WEG).

Als Verteilungsmaßstab kommen, wie auch im Mietrecht, insbesondere in Frage:
  • die Wohnfläche,
  • die Anzahl der Wohnungen und
  • andere objektbezogene Merkmale.
Der Personenschlüssel ist wegen seiner "Streitbefangenheit" als Verteilungsmaßstab im Regelfall weniger geeignet.